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BGB § 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung

BGB § 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung

[ Auszug: (1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung. ... ]